Abwälzen von PayPal-Gebühren auf Käufer ist wettbewerbswidrig
Gerade eben kam der 3,2,1,meins Newsletter herein und es stand mal wieder was spannendes drin:
Das Landgericht Hamburg hat mit seinem Urteil vom 29.11.2007 (Az. 315 O 347/07) bereits entschieden, dass das Abwälzen von entstehenden PayPal-Gebühren durch den Verkäufer auf den Käufer wegen Verstoßes gegen die PAngV (Preisangabenverordnung ) einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit abmahngefährdet ist.
Das bedeutet im Klartext, dass man, wenn man bei obigen Auktionshaus etwas verkauft hat, neben der Verkaufsgebühr als Händler auch die “Geldempfangsbebühren” zu tragen hat, wenn diese mit paypal gesandt werden.
Die papal-Zahlungs-Empfangsgebühren setzen sich so zusammen:
Gebühren pro empfangener Zahlung aus:
Deutschland: 1,9% + 0,35 EUR
Euro-Ländern: 3,4% + 0,35 EUR
Nicht-Euro-Ländern: 3,9% + 0,35 EUR
Diesen Fakt sollte man als Verkäufer unbeding mit einkalkulieren. Hier mal die Struktur eines von mir für 145 EUR zzgl. 5,-EUR Versand verkauften Navigationsgerätes (Gott sei Dank kam die paypal-Zahlung aus Deutschland):
Einstellgebühr: 2,74 EUR (netto!)
Verkaufsprovision: 5,47 EUR (netto!)
paypal Gebühr: 3,22 EUR
Summe: 11,43 EUR - das sind 7,9 % !!!
Und das tollste: paypal ist ein Tochterunternehmen vom 3,2,1,meins-Haus….
Natürlich gibt es auch durchaus positive Seiten, die nicht unerwähnt bleiben sollen. Neben der Schnelligkeit des Geldempfangs ist es vor allem der s.g. “Käuferschutz”. Wenn es also Probleme mit nicht erhaltener Ware gibt, kann der Käufer sich mit paypal in Verbindung setzen und der Händler muss nachweisen, dass er die Ware versandt hat. Andernfalls kann so der Käufer wieder an sein Geld gelangen. Dies ist bei einer normalem Vorkassezahlung via Banküberweisung nicht möglich.
Weiterführende Links zu paypal:
